Die Polnische Verfassung

Nach den ersten freien Wahlen im Ostblock im Frühjahr 1989 wurde eine Änderung der Verfassung von 1952 überfällig. Darin wurde die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative wieder eingeführt. Die endgültige Verfassung trat schließlich 1997 in Kraft. In ihr wird eine Kompromisslösung zwischen einem Gottesbezug und den Bevölkerungsteilen, die die demokratischen Werte aus anderen Quellen herleiten, geschlossen.

Vom 2. April 1997 (Gesetzblatt für die Republik Polen Nr. 78 S. 483) berichtigt durch Erlass des Ministerrates vom 26. März 2001 (GBl. Nr. 28 S. 319)

In der Sorge um unser Vaterland und seine Zukunft, nachdem wir in 1989 die Möglichkeit wieder gewonnen haben, souverän und demokratisch über unser Schicksal zu bestimmen, beschließen wir, das Polnische Volk - alle Staatsbürger der Republik, sowohl diejenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten, wir alle, gleich an Rechten und Pflichten dem gemeinsamen Gut, Polen, gegenüber, in Dankbarkeit gegenüber unseren Vorfahren für ihre Arbeit, für ihren Kampf um die unter großen Opfern erlangte Unabhängigkeit, für die Kultur, die im christlichen Erbe des Volkes und in allgemeinen menschlichen Werten verwurzelt ist, an die besten Traditionen der Ersten und Zweiten Republik anknüpfend, verpflichtet, alles Wertvolle aus dem über tausendjährigen Erbe an kommende Generationen weiterzugeben, mit unseren über die gesamte Welt verstreuten Landsleuten gemeinschaftlich verbunden, im Bewusstsein der Notwendigkeit, mit allen Ländern für das Wohl der Menschheitsfamilie zusammenarbeiten zu müssen, im Gedenken an bittere Erfahrungen aus der Zeit, in der die Grundfreiheiten und Grundrechte der Menschen in unserem Vaterland verletzt wurden, im Willen, Bürgerrechte stets zu gewährleisten sowie die Redlichkeit und die Leistungsfähigkeit der Tätigkeit der öffentlichen Institutionen zu sichern, im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott oder vor dem eigenen Gewissen, uns die Verfassung der Republik Polen zu geben als grundlegendes Recht des Staates, fußend auf der Achtung vor Freiheit und Gerechtigkeit, der Zusammenarbeit der öffentlichen Gewalt, den gesellschaftlichen Dialog sowie auf dem Prinzip, durch Hilfe die Rechte der Staatsbürger und deren Gemeinschaften zu stärken.

Alle, die diese Verfassung zum Wohl der Dritten Republik anwenden werden, fordern wir auf, dabei die dem Menschen angeborene Würde, sein Recht auf Freiheit und seine Pflicht zur Solidarität mit anderen Menschen zu beachten, und diese Prinzipien als unverletzliche Grundlage der Republik Polen immer einzuhalten.

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